I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung sowie Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. In dem Eröffnungsbeschluss wurde die Eigenverwaltung der Insolvenzschuldnerin angeordnet und ein Sachwalter bestellt.
Der Kläger meint, das Berufungsverfahren sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung tritt die Verfahrensunterbrechung auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung ein.
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens erreichen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt.
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