BGH - Beschluß vom 07.12.2006
V ZB 93/06
Normen:
ZPO § 240 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 273
DZWIR 2007, 290
InVo 2007, 178
MDR 2007, 612
NJ 2007, 171
NJW-RR 2007, 629
NZI 2007, 188
ZIP 2007, 249
ZInsO 2007, 100
ZVI 2007, 260
Vorinstanzen:
KG, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 5/06
LG Berlin, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 169/05

Unterbrechung des Rechtsstreits bei Anordnung der Eigenverwaltung

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen V ZB 93/06

DRsp Nr. 2007/363

Unterbrechung des Rechtsstreits bei Anordnung der Eigenverwaltung

»Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.«

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung sowie Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. In dem Eröffnungsbeschluss wurde die Eigenverwaltung der Insolvenzschuldnerin angeordnet und ein Sachwalter bestellt.

Der Kläger meint, das Berufungsverfahren sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung tritt die Verfahrensunterbrechung auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung ein.

Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt.