BGH - Vorlagebeschluß vom 13.05.1997
IX ZR 309/96
Normen:
GVG § 132 Abs. 3 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
KTS 1997, 645
ZIP 1997, 1242

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Auslandskonkurs

BGH, Vorlagebeschluß vom 13.05.1997 - Aktenzeichen IX ZR 309/96

DRsp Nr. 1997/4583

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Auslandskonkurs

Wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß die Eröffnung eines Konkursverfahrens im Ausland nicht die Unterbrechung eines im Inland gegen den Gemeinschuldner geführten Prozesses (I. Zivilsenat) bzw. eines im Inland vom Gemeinschuldner geführten Prozesses (Kartellsenat) zur Folge hat? Der (VIII.) Zivilsenat beabsichtigt, an seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Eröffnung eines Konkursverfahrens im Ausland nicht die Unterbrechung eines im Inland gegen den Gemeinschuldner geführten Prozesses zur Folge hat, nicht festzuhalten. Im Hinblick auf entgegenstehende Entscheidungen des I. Zivilsenats und des Kartellsenats wird diese Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

GVG § 132 Abs. 3 ; ZPO § 240 ;

Gründe: