Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Haftung einer von einem Gesellschafter mehrheitlich beherrschten GmbH nach den Eigenkapitalersatzregelungen
BGH, Urteil vom 21.06.1999 - Aktenzeichen II ZR 70/98
DRsp Nr. 1999/7564
Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Haftung einer von einem Gesellschafter mehrheitlich beherrschten GmbH nach den Eigenkapitalersatzregelungen
»a) Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für das Vermögen einer Partei dann nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2InsO auferlegt wird und deshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.b) Ist der Gesellschafter einer GmbH an einer anderen Gesellschaft mit mehr als 50 % beteiligt, so ist diese für die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln (§§ 30, 31GmbHG analog) grundsätzlich einem Gesellschafter der GmbH gleichzustellen.«