OLG Bamberg - Beschluss vom 13.04.2000
7 W 2/00
Normen:
ZPO § 240 § 269 Abs. 2 S. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2001, 255
Vorinstanzen:
LG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 64/99

Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei; Betroffenheit der Insolvenzmasse bei nur noch ausstehender Kostenentscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 7 W 2/00 - Aktenzeichen 7 W 3/00

DRsp Nr. 2005/13299

Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei; Betroffenheit der Insolvenzmasse bei nur noch ausstehender Kostenentscheidung

»Ein Verfahren wird gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn durch den Ausgang des Rechtsstreits die Insolvenzmasse betroffen wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn zu Lasten dieser Partei lediglich eine Kostenentscheidung ergehen müsste.«

Normenkette:

ZPO § 240 § 269 Abs. 2 S. 5 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte ist die Mutter der Klägerin. Beide sind Erben zu je 1/2 nach dem am 9.7.1995 verstorbenen ..., dem Vater der Klägerin und Ehemann der Beklagten. Dessen Vermögen bestand im Wesentlichen aus der Firma "...-Transporte" in ... .

Mit "Schenkungsvertrag vom 10.8.1995" übertrug die Klägerin ihr "halbes Erbteil an die Beklagte ... ohne jegliche Forderung oder Gegenleistung zurück". Die Beklagte sollte damit Alleininhaberin der Firma ...-Transporte werden.

Mit ihrer Klage vom 3.2.1999 begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie Erbin zu 1/2 hinsichtlich des Nachlasses des Herrn ... ist und als solche "hälftige Mitinhaberin und Miteigentümerin sämtlicher Vermögenswerte der Firma ...-Transporte".