BGH - Urteil vom 23.10.2007
X ZR 20/05
Normen:
ZPO § 240 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 293/03
LG Berlin, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 233/03

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei

BGH, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen X ZR 20/05

DRsp Nr. 2007/19682

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei

Für die Unterbrechung des Verfahrens wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Kenntnis von dem Unterbrechungsgrund hat.

Normenkette:

ZPO § 240 ;

Tatbestand:

Der Kläger und der Beklagte zu 2, sein Sohn, streiten darum, wem eine Forderung gegen die C.bank AG aus einem Sparvertrag zusteht, den der Kläger am 22. April 1987 mit der Rechtsvorgängerin der C.bank abgeschlossen hat. Der als K.-Vorsorgeplan bezeichnete Sparvertrag ist auf den Beklagten zu 2 ausgestellt, der jedoch bis zu seinem 26. Lebensjahr von der Verfügung über das Sparguthaben ausgeschlossen sein sollte.

Die C.bank verweigerte dem Kläger die Auszahlung des Guthabens, da dieser die Kontoauszüge nicht vorlegen konnte. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ist diese berechtigt, an den Inhaber der Sparurkunde und der jährlich erteilten Kontoauszüge zu leisten.

Der Kläger hat zunächst die Beklagte zu 1, seine frühere Lebensgefährtin und Mutter des Beklagten zu 2, und sodann den Beklagten zu 2 auf Herausgabe der Kontoauszüge in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und durch Schlussurteil den Beklagten zu 2 antragsgemäß verurteilt.