Die sofortige Beschwerde ist nach § 269 Abs. 3 Satz 4 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit Recht der Antragstellerin, nicht dem Insolvenzverwalter auferlegt.
Der Senat geht davon aus, daß der Insolvenzverwalter die Kosten des Verfahrens nur zu tragen hätte, wenn er das selbständige Beweisverfahren nach § 85 InsO aufgenommen hätte. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin hat zu einer Unterbrechung des Verfahrens geführt (1). Es fehlt jedoch an einer Aufnahme durch den Insolvenzverwalter nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (2).
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