BGH - Beschluß vom 11.12.2003
VII ZB 14/03
Normen:
ZPO §§ 240 485 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 405
BauR 2004, 531
MDR 2004, 404
NJ 2004, 469
NJW 2004, 1388
NZBau 2004, 156
NZI 2004, 165
WM 2004, 1152
ZIP 2004, 184
ZInsO 2004, 85
ZVI 2004, 255
ZfIR 2004, 123
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens durch die Insolvenz einer Partei

BGH, Beschluß vom 11.12.2003 - Aktenzeichen VII ZB 14/03

DRsp Nr. 2004/476

Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens durch die Insolvenz einer Partei

»Das selbständige Beweisverfahren wird nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen.«

Normenkette:

ZPO §§ 240 485 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin betreibt gegen die Gemeinschuldnerin ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln. Die Parteien streiten darüber, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 240 ZPO das selbständige Beweisverfahren unterbrochen hat.

Das Landgericht hat zunächst festgestellt, daß das selbständige Beweisverfahren unterbrochen ist. Die Antragstellerin hat die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Daraufhin hat das Landgericht "dem Verfahren Fortgang gegeben". Die von der Insolvenzverwalterin gegen diesen Beschluß eingelegte und von der Streithelferin unterstützte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Landgericht habe zu Recht das selbständige Beweisverfahren gefördert. Denn dieses sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden.