BGH - Urteil vom 13.03.1997
I ZR 215/94
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; ZPO § 240, § 265 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Tankstellenbelieferungsvertrag 1
BGHR ZPO § 240 Konkurs 3
BGHR ZPO § 265 Abs. 2 Abtretung 3
DB 1997, 1768
InVo 1997, 257
KTS 1997, 622
MDR 1997, 1057
NJW 1998, 156
WM 1997, 1403
ZIP 1997, 1356
Vorinstanzen:
Kammergericht,
LG Berlin,

Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer am Rechtstreit formell beteiligten Partei; Abtretung des geltend gemachten Anspruchs; Sittenwidrigkeit eines langfristigen Tankstellenbelieferungsvertrages

BGH, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen I ZR 215/94

DRsp Nr. 1997/5235

Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer am Rechtstreit formell beteiligten Partei; Abtretung des geltend gemachten Anspruchs; Sittenwidrigkeit eines langfristigen Tankstellenbelieferungsvertrages

»1. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO tritt nur bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer am Rechtsstreit formell beteiligten Partei ein. Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Zessionars, an den die streitbefangene Forderung nach Rechtshängigkeit abgetreten wurde, führt nicht zur Unterbrechung des vom Zedenten nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO weitergeführten Prozesses. 2. Für die Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt der rechtshängige Anspruch im Sinne des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgetreten worden ist, kommt es auf den für den Rechtserwerb notwendigen letzten Teilakt an. 3. Bei der Beurteilung, ob ein Tankstellenbelieferungsvertrag mit einer Laufzeit von 15. Jahren und einer vereinbarten ausschließlichen Bezugsbindung gegen die guten Sitten verstößt, ist auch zu berücksichtigen, daß der Vertragsschluß in einem der neuen Bundesländer zu einem Zeitpunkt erfolgt ist (An fang 1991), als die dortige wirtschaftliche Entwicklung noch nicht absehbar war.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; ZPO § 240, § 265 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: