OLG Nürnberg - Urteil vom 25.05.2000
13 U 3867/99
Normen:
ZPO § 240 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 154
OLGR-Nürnberg 2001, 151
OLGReport-Nürnberg 2001, 151
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4647/92

Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenz des Beklagten

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 13 U 3867/99

DRsp Nr. 2000/10001

Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenz des Beklagten

»Auch wenn der Kläger auf die Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet hat, ist das gesamte Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen, wenn die Gegenansprüche des beklagten Gemeinschuldners, mit denen dieser aufrechnet oder auf die dieser eine Widerklage stützt, ganz oder teilweise die Insolvenzmasse betreffen.«

Normenkette:

ZPO § 240 ;

Tatbestand

Gemäß Bauvertrag vom.26.8.91 erbrachte die Klägerin als Subunternehmerin der Beklagten Leistungen, u.a. Pflasterarbeiten bei einem Bauvorhaben der S.

Von Februar bis April 92 stellte die Klägerin hierfür insgesamt 211345,16 DM unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Rechnung. Die Beklagte zahlte nicht. Am 7.10.92 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte über diesen Betrag Versäumnisurteil, auf das Bezug genommen wird (Bl. 22 - 24 d.A.).

Nach Zahlung von 38583,70 DM gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft erhob die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Teileinspruch in Höhe von 172761,46 DM.