BGH - Beschluss vom 16.05.2019
V ZR 295/16
Normen:
ZPO § 240; InsO § 108 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2019, 731
NZM 2020, 216
ZInsO 2019, 1797
ZMR 2020, 678
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 11108/14
OLG München, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 3112/16

Unterbrechung des Verfahrens im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei durch mittelbares Betreffen der Insolvenzmasse (hier: Unterlassung der Nutzung der von dem Schuldner gemieteten Wohnung als Pensionsbetrieb)

BGH, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen V ZR 295/16

DRsp Nr. 2019/10731

Unterbrechung des Verfahrens im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei durch mittelbares Betreffen der Insolvenzmasse (hier: Unterlassung der Nutzung der von dem Schuldner gemieteten Wohnung als Pensionsbetrieb)

Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Das Mietverhältnis wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beendet.

Tenor

Das Verfahren ist nach § 240 ZPO unterbrochen.

Normenkette:

ZPO § 240; InsO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihre Wohnung liegt über der von dem Beklagten gemieteten Einheit, die in der Teilungserklärung als Wohnung/Wohnraum ausgewiesen ist.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmemissionen sowie auf Unterlassung der Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin nicht prozessführungsbefugt sei. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Unterlassungsansprüche weiter.