BGH - Versäumnisurteil vom 07.05.2001
II ZR 63/00
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Unterbrechung des Verfahrens infolge Insolvenz einer Partei

BGH, Versäumnisurteil vom 07.05.2001 - Aktenzeichen II ZR 63/00

DRsp Nr. 2001/8255

Unterbrechung des Verfahrens infolge Insolvenz einer Partei

Die Unterbrechung eines Verfahrens (hier: infolge der Insolvenz einer Partei) bedeutet seinen Stillstand kraft Gesetzes. Ein während der Unterbrechung ergangenes Urteil ist den Parteien gegenüber ohne rechtliche Wirkung und daher anfechtbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als Gesamtschuldner auf Ausgleich in Anspruch, nachdem er eine Steuerschuld der A. GmbH & Co. KG beglichen hat, an der die Parteien gleich hohe Beteiligungen hielten. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage durch Aufrechnung mit - bestrittenen - Gegenansprüchen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es Gegenansprüche des Beklagten in einer die Klagforderung übersteigenden Höhe aufgrund des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme für erwiesen ansah. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 117.069,07 DM nebst Zinsen verurteilt, weil es Gegenforderungen des Beklagten nur in Höhe von 4.105,21 DM für bewiesen gehalten hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Revision unter Hinweis darauf, daß das Amtsgericht D. am 29. September 1999 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet hat.

Entscheidungsgründe: