BGH - Urteil vom 03.12.2009
IX ZR 29/08
Normen:
InsO § 313 Abs. 2 S. 1; AnfG § 16; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 196
MDR 2010, 525
NJW-RR 2010, 631
NZI 2010, 196
WM 2010, 269
ZIP-aktuell 2010, Nr. 25
Vorinstanzen:
OLG München, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4273/06
LG München I, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 16607/04

Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Möglichkeit eines Gläubigers zur Fortsetzung eines laufenden Gläubigeranfechtungsprozesses zugunsten der Insolvenzmasse nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

BGH, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 29/08

DRsp Nr. 2010/1239

Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Möglichkeit eines Gläubigers zur Fortsetzung eines laufenden Gläubigeranfechtungsprozesses zugunsten der Insolvenzmasse nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

a) Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. b) Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden.

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 313 Abs. 2 S. 1; AnfG § 16; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin hat gegen den Ehemann der Beklagten (fortan: Schuldner) eine titulierte Forderung in Höhe von 37.953,03 €. Die Beklagte ist Eigentümerin eines hälftigen Miteigentumsanteils, den ihr der Schuldner mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1998 übertragen hat.