BGH - Versäumnisurteil vom 20.12.2011
VI ZR 14/11
Normen:
InsO § 352 Abs. 1 S. 1; ZPO § 240;
Fundstellen:
NJW 2012, 8
NZI 2012, 572
WM 2012, 852
ZInsO 2012, 878
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 2478/09
OLG München, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 3526/10

Unterbrechung eines inländischen Rechtsstreits durch die Gewährung einer Nachlassstundung nach Art. 295 Abs. 1 S. 1 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs

BGH, Versäumnisurteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen VI ZR 14/11

DRsp Nr. 2012/8059

Unterbrechung eines inländischen Rechtsstreits durch die Gewährung einer Nachlassstundung nach Art. 295 Abs. 1 S. 1 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs

Durch die Gewährung einer Nachlassstundung nach Art. 295 Abs. 1 Satz 1 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs wird ein inländischer Rechtsstreit nicht unterbrochen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Zwischenurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 352 Abs. 1 S. 1; ZPO § 240;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags.