Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des Beklagten zu 1 seit dem 15. Oktober 2012 unterbrochen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die restliche Rückzahlung eines Darlehens von ursprünglich insgesamt 300.000,00 € in Höhe von noch 100.000,00 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 24. August 2012 den Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen und den Beklagten zu 2 verurteilt, an den Kläger 70.000,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Gegen das am 29. August 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 1 mit vorab per Telefax am 27. September 2012 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag und der Beklagte zu 2 mit vorab per Telefax am 28. September 2012 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt.
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