OLG Celle - Beschluss vom 27.11.2012
2 U 147/12
Normen:
ZPO § 240;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 104
NZI 2013, 127
NZI 2013, 8
ZInsO 2013, 1002
ZVI 2013, 218

Unterbrechung eines Rechtsstreits durch ausländisches Insolvenzverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 2 U 147/12

DRsp Nr. 2013/704

Unterbrechung eines Rechtsstreits durch ausländisches Insolvenzverfahren

Die Entscheidungszuständigkeit des Gerichts eines EU-Mitgliedsstaates zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist von dem Gericht des Zweitstaates nicht zu überprüfen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des Beklagten zu 1 seit dem 15. Oktober 2012 unterbrochen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 240;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die restliche Rückzahlung eines Darlehens von ursprünglich insgesamt 300.000,00 € in Höhe von noch 100.000,00 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 24. August 2012 den Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen und den Beklagten zu 2 verurteilt, an den Kläger 70.000,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Gegen das am 29. August 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 1 mit vorab per Telefax am 27. September 2012 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag und der Beklagte zu 2 mit vorab per Telefax am 28. September 2012 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt.