BGH - Beschluß vom 14.11.2002
IX ZR 236/99
Normen:
AnfG § 17 Abs. 1 S. 1 ; InsO §§ 93 11 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 251
DB 2003, 141
DStR 2003, 344
KTS 2003, 293
MDR 2003, 284
NJW 2003, 590
NZG 2003, 119
ZIP 2003, 39
ZVI 2002, 469
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Unterbrechung eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft

BGH, Beschluß vom 14.11.2002 - Aktenzeichen IX ZR 236/99

DRsp Nr. 2002/18543

Unterbrechung eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft

»Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.«

Normenkette:

AnfG § 17 Abs. 1 S. 1 ; InsO §§ 93 11 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung eines auf erstes Anfordern gezahlten Bürgschaftsbetrages. Die Beklagten sind die Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft H. (fortan: GbR). Diese schloß mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Generalunternehmervertrag für die Durchführung des Bauvorhabens H. ab. Darin verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Die W.bank (fortan: Bank) übernahm eine entsprechende Bürgschaft, aus der sie von der GbR in Anspruch genommen wurde. Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin im Urkundenprozeß aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der Bank erhobene Rückforderungsklage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.