BGH - Beschluss vom 11.12.2008
IX ZB 232/08
Normen:
ZPO § 240;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 474
DZWIR 2009, 202
FamRZ 2009, 498
MDR 2009, 411
NJ 2009, 212
NJW-RR 2009, 566
WM 2009, 332
ZIP 2009, 240
ZVI 2009, 116
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 27.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 18/05
LG Dortmund, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 12/04

Unterbrechung eines Rechtsstreits nach Einreichung der Klage bei Gericht

BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen IX ZB 232/08

DRsp Nr. 2009/8157

Unterbrechung eines Rechtsstreits nach Einreichung der Klage bei Gericht

Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Beklagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unterbrechung des Rechtsstreits nicht statt.

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Dezember 2007 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 2005 aufgehoben.

Der Antrag des Beklagten, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 240;

Gründe: