Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist, und wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28. Mai 2014 abgeändert und der Festsetzungsantrag des gemeinsamen Vertreters vom 18. September 2013 sowie seine Hilfsanträge vom 13. Januar 2014 zurückgewiesen.
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