BGH - Beschluss vom 15.01.2019
II ZB 2/16
Normen:
ZPO § 240; ZPO § 249; SpruchG § 6 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; UmwG a.F. § 308 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
AG 2019, 388
DB 2019, 960
DZWIR 2020, 400
MDR 2019, 700
NZG 2019, 470
NZI 2019, 499
WM 2019, 643
ZIP 2019, 722
ZInsO 2019, 898
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 104/03
OLG Düsseldorf, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-26 W 17/14

Unterbrechung eines Spruchverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Antragsgegners; Forderung eines gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung in einem nach seiner Bestellung über das Vermögen eines Antragsgegners eröffneten Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung; Einordnung einer Vergütungsforderung als Masseverbindlichkeit

BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen II ZB 2/16

DRsp Nr. 2019/4889

Unterbrechung eines Spruchverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Antragsgegners; Forderung eines gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung in einem nach seiner Bestellung über das Vermögen eines Antragsgegners eröffneten Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung; Einordnung einer Vergütungsforderung als Masseverbindlichkeit

a) Ein Spruchverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Antragsgegners nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen.b) Die Forderung eines gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung ist in einem nach seiner Bestellung über das Vermögen eines Antragsgegners eröffneten Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist, und wie folgt neu gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28. Mai 2014 abgeändert und der Festsetzungsantrag des gemeinsamen Vertreters vom 18. September 2013 sowie seine Hilfsanträge vom 13. Januar 2014 zurückgewiesen.