BFH - Urteil vom 25.04.2006
VIII R 46/02
Normen:
AO § 171 Abs. 4 § 193 ; KO § 141 § 146 Abs. 3 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2037
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1316/96

Unterbrechung Einspruchsverfahren

BFH, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VIII R 46/02

DRsp Nr. 2006/24776

Unterbrechung Einspruchsverfahren

Hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob die durch Eröffnung des Konkursverfahrens eingetretene Unterbrechung des Einspruchsverfahrens im Anschluss an die Anmeldung der Steuerforderungen und deren Bestreiten durch den Konkursverwalter durch eine Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens analog § 146 Abs. 3 KO beendet worden ist, kann der BFH nicht beurteilen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen des § 44 FGO gegeben sind und daher die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 § 193 ; KO § 141 § 146 Abs. 3 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. An der X-KG waren HX, die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten zu 4. und 5. (Kläger zu 4. und 5.), die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 3. (Klägerin zu 3.), sowie der Kläger und Revisionsbeklagte zu 6. (Kläger zu 6.) als Kommanditisten beteiligt. Über das Vermögen des HX ist das Konkursverfahren eröffnet worden; Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter zu 2. (Kläger zu 2.) ist der Konkursverwalter (A).