OLG Hamm - Urteil vom 25.10.2006
11 U 48/06
Normen:
InsO § 60 ; InsO § 174 Abs. 2 ; InsO § 178 Abs. 3 ; InsO § 189 ; InsO § 190 ; InsO § 193 ; InsO § 194 Abs. 3 ; InsO § 197 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 250/05

Unterlassene Anmeldung des Rechtsgrundes einer Forderung zur Insolvenztabelle - Rechtskraftwirkung der festgestellten Insolvenztabelle

OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 11 U 48/06

DRsp Nr. 2008/5762

Unterlassene Anmeldung des Rechtsgrundes einer Forderung zur Insolvenztabelle - Rechtskraftwirkung der festgestellten Insolvenztabelle

1. Die Präklusionsvorschriften der §§ 189, 190, 193 InsO sind als Spezialvorschriften nicht im Rahmen der Analogie auf Fälle anzuwenden, in denen die Forderung zwar zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, aber ohne den nach § 174 Abs. 2 InsO notwendigen Hinweis auf einen deliktischen Anspruch. 2. Der Rechtsgrund der vom Gläubiger angemeldeten Forderung wird von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung gemäß § 178 III InsO ebenfalls erfasst, mit der Folge, dass die Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt, wenn der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung nicht gemäß § 174 Abs. 2 InsO rechtzeitig angemeldet wurde. Das gilt auch, wenn sich der Rechtsgrund aus einem Urteil ergibt. 3. Bei unterlassener Aufnahme einer Forderung ohne den Zusatz der unerlaubten Handlung in die Tabelle muss sich der Gläubiger spätestens im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens mit der Beschwerde nach §§ 197 Abs. 3, 194 Abs. 3 InsO zur Wehr setzen. Eine außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Klage auf nachträgliche Feststellung der Deliktseigenschaft einer angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle ist unzulässig.