BGH - Urteil vom 30.06.1998
VI ZR 160/97
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2178
BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 17
BauR 1998, 1027
DRsp I(145)478c
InVo 1999, 52
KTS 1998, 606
MDR 1998, 1225
NJW 1998, 2818
VersR 1999, 78
WM 1998, 1950
ZIP 1998, 1731
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid

BGH, Urteil vom 30.06.1998 - Aktenzeichen VI ZR 160/97

DRsp Nr. 1998/16538

Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid

»Zu den Anforderungen, die an die Voraussetzungen eines auf § 826 BGB gestützten Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zu stellen sind.«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus einem gegen ihn erwirkten Vollstreckungsbescheid, die Herausgabe dieses Titels und die Bewilligung der Löschung einer auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheids zu Lasten seines Hausgrundstücks eingetragenen Zwangshypothek.

Die Beklagte hatte zur Durchführung eines Bauvorhabens den Inhaber H. eines Bauplanungsbüros mit der Bauplanung, statischen Berechnung und Bauleitung beauftragt. Die von H., der gegenüber der Baubehörde nicht vorlageberechtigt war, gefertigten Baupläne und der Bauantrag wurden auf dessen Bitte hin vom Kläger unterschrieben, einem selbständigen Architekten, der auch als verantwortlicher Bauleiter zeichnete. Der Kläger stellte gegenüber H. für "Teilbauleitung, Versicherung sowie Vorlageberechnung" 387,60 DM in Rechnung.