Der Kläger begehrt die Unterlassung der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus einem gegen ihn erwirkten Vollstreckungsbescheid, die Herausgabe dieses Titels und die Bewilligung der Löschung einer auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheids zu Lasten seines Hausgrundstücks eingetragenen Zwangshypothek.
Die Beklagte hatte zur Durchführung eines Bauvorhabens den Inhaber H. eines Bauplanungsbüros mit der Bauplanung, statischen Berechnung und Bauleitung beauftragt. Die von H., der gegenüber der Baubehörde nicht vorlageberechtigt war, gefertigten Baupläne und der Bauantrag wurden auf dessen Bitte hin vom Kläger unterschrieben, einem selbständigen Architekten, der auch als verantwortlicher Bauleiter zeichnete. Der Kläger stellte gegenüber H. für "Teilbauleitung, Versicherung sowie Vorlageberechnung" 387,60 DM in Rechnung.
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