BGH - Beschluss vom 07.10.2020
I ZR 244/19
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 146
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 4/18
OLG Naumburg, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 89/19

Unterlassungsanspruch eines Eigentümers und Inhabers bzgl. der Weiterbenutzung der Software GLASwin durch Einräumen eines Nutzungsrechts an der Software

BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - Aktenzeichen I ZR 244/19

DRsp Nr. 2020/17172

Unterlassungsanspruch eines Eigentümers und Inhabers bzgl. der Weiterbenutzung der Software "GLASwin" durch Einräumen eines Nutzungsrechts an der Software

Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Oktober 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich der Weiterbenutzung der Software GLASwin durch die Beklagten zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.