Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Oktober 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich der Weiterbenutzung der Software GLASwin durch die Beklagten zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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