VG Freiburg - Urteil vom 21.07.2022
9 K 3689/21
Normen:
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO - (Verordnung [EU] N.651/2014 der Kommission vom 17.06.2014) Art 2 Nr. 18a; Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO - (Verordnung [EU] N.651/2014 der Kommission vom 17.06.2014) Erwägungsgrund 14 S. 2; Leitlinie der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) Randzeichen 20 a-c; Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona_Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen Abschnitt C. I. Ziff. 3 Abs. 1 b; Fragen und Anworten zur "Novemberhilfe" und "Dezemberhilfe" (FAQ) des BMWI Ziff. 4.5 Abs. 5; Merkblatt 1139a der Zollverwaltung zu staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht Ziff. 3.3.; GG Art. 3; GG Art. 19 Abs. 3; InsO § 12 Abs. 1 Nr. 2; EigBG § 1; GemO BW § 102; GemO BW § 111; EnergieStG § 3b; VwVfG § 40; VwGO § 114;

Unternehmen in Schwierigkeiten; Eigenbetrieb kommunaler; GmbH; Rechtsform; Eigenkapital Hälfte; Kausalität; Selbstzweck; Richtlinie; Ausschlusskriterium hartes, weiches

VG Freiburg, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 9 K 3689/21

DRsp Nr. 2023/538

"Unternehmen in Schwierigkeiten"; Eigenbetrieb kommunaler; GmbH; Rechtsform; Eigenkapital Hälfte; Kausalität; Selbstzweck; Richtlinie; Ausschlusskriterium hartes, weiches

1. Ist eine Kommune zu mehr als 90% Anteilseigner eines in der Rechtsform der GmbH betriebenen Schwimmbads und hat sie eine wirksame, harte Patronatszusage zugunsten der GmbH abgegeben, sie jederzeit finanziell so auszustatten, dass diese in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, so darf diese GmbH auch bei einem mehr als hälftigen Verbrauch ihres Eigenkapitals nicht nach dem harten Ausschlusskriterium des Art. 2 Nr. 18a AGVO als "Unternehmen in Schwierigkeiten" eingestuft und damit von der Corona-Novemberbeihilfe ausgeschlossen werden. 2. Denn es ist unter diesen (auch im Sinne von Erwägungsgrund 14 S. 2 AGVO ohne Weiteres feszustellenden) Umständen von vornherein ausgeschlossen, dass sich diese Eigenkapitalschwäche unmittelbar kausal dahingehend auswirkt, dass die GmbH deshalb im Sinne des (nach Sinn und Zweck der Förderungsrichtlinie ergänzend zu Art. 2 Nr. 18a AGVO mit zu berücksichtigenden) Rz. 20 S. 1 der Leitlinie für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten [2014/c 249/01] "auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher" zur "Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird".