Unterrichtung der Gläubiger

Autor: Lissner

Umfang der Auskunftspflicht

Gemäß § 167 InsO hat der Verwalter den absonderungsberechtigten Gläubigern auf deren Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache bzw. über die Forderung zu erteilen. Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung, die im Rahmen der KO dem Absonderungsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verwalter zusprach (vgl. BGHZ 70, 86).