LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.12.2017
6 TaBVGa 1484/17
Normen:
TVPV § 80; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BVGa 13035/17

Unterrichtungs- und Beratungsanspruch der Personalvertretung bei Stilllegung einer Luftfahrtgesellschaft im Insolvenzverfahrenunbegründeter Eilantrag der Personalvertretung Kabine auf Vorlage von Informationen zur Verhandlung über einen Interessenausgleich bei ausreichender Unterrichtung durch die Arbeitgeberinunbegründeter Unterlassungsanspruch zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 1484/17

DRsp Nr. 2018/3028

Unterrichtungs- und Beratungsanspruch der Personalvertretung bei Stilllegung einer Luftfahrtgesellschaft im Insolvenzverfahren unbegründeter Eilantrag der Personalvertretung Kabine auf Vorlage von Informationen zur Verhandlung über einen Interessenausgleich bei ausreichender Unterrichtung durch die Arbeitgeberin unbegründeter Unterlassungsanspruch zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs

1. § 80 des Tarifvertrages Personalvertretung für das Kabinenpersonal der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 30.05.2012 (TVPV) ist im Hinblick auf Betriebsstilllegungen mit § 111 BetrVG nahezu wortidentisch, so dass die Voraussetzungen, die für § 111 BetrVG gelten, auf § 80 TVPV übertragbar sind; § 111 BetrVG verlangt die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats über die Betriebsstilllegung und die Beratung hierzu. 2. Die Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 111 BetrVG muss umfassend sein; die Arbeitgeberin hat die Gründe für die geplante Betriebsänderung sowie den Inhalt einer möglichen Maßnahme und die Auswirkungen auf die Beschäftigten darzulegen und einen Zeitplan zu benennen; der Betriebsrat muss sich von der geplanten Maßnahme und deren Auswirkungen ein vollständiges Bild machen können.