LAG Düsseldorf, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 355/05
ArbG Düsseldorf, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8443/04
Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang
BAG, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 763/05
DRsp Nr. 2007/553
Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang
Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer soll durch die Unterrichtung über einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5BGB eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6BGB erhalten.2. Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6BGB wird weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst.3. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist und die Tatsachen korrekt dargestellt sind, kann vom Gericht überprüft werden. Der Veräußerer und der Erwerber sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig. Genügt eine Unterrichtung jedoch zunächst formal den Anforderungen des § 613a Abs. 5BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers im Wege der abgestuften Darlegungslast einen Mangel näher darzulegen. Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften.
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