BAG - Urteil vom 14.12.2006
8 AZR 763/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 318 zu § 613a BGB
ArbRB 2007, 162
AuA 2007, 112
AuR 2007, 51
BAG-Pressemitteilung Nr. 81/06
BB 2007, 1343
DB 2007, 975
NJW 2007, 2134
NZA 2007, 682
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 355/05
ArbG Düsseldorf, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8443/04

Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 763/05

DRsp Nr. 2007/553

Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang

Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer soll durch die Unterrichtung über einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB erhalten.2. Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB wird weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst.3. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist und die Tatsachen korrekt dargestellt sind, kann vom Gericht überprüft werden. Der Veräußerer und der Erwerber sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig. Genügt eine Unterrichtung jedoch zunächst formal den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers im Wege der abgestuften Darlegungslast einen Mangel näher darzulegen. Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften.