BGH - Beschluss vom 12.09.2019
IX ZB 13/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 174; InsO § 133;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 687
FamRZ 2019, 1881
MDR 2019, 1397
MDR 2019, 1493
NJW 2019, 3234
WM 2020, 855
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1530/18
OLG Oldenburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 87/18

Unterzeichnen des Empfangsbekenntnisses für eine Urteilszustellung durch einen Rechtsanwalt durch Festhalten und Vermerken der Rechtsmittelfrist in den Handakten; Deutliches Abheben der notierten Rechtsmittelfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 13/19

DRsp Nr. 2019/14294

Unterzeichnen des Empfangsbekenntnisses für eine Urteilszustellung durch einen Rechtsanwalt durch Festhalten und Vermerken der Rechtsmittelfrist in den Handakten; Deutliches Abheben der notierten Rechtsmittelfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen

a) Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.b) Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 25.420,71 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 174; InsO § 133;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der K. GmbH am 23. Dezember 2015 eröffneten Insolvenzverfahren. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt er gestützt auf §§ 133, 134 InsO von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 25.420,71 €.