OLG Köln - Beschluß vom 05.11.1999
2 Wx 37/99
Normen:
BGB §§ 2247, 2267 ; ZPO §§ 416, 440 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 523
OLGReport-Köln 2000, 126
Rpfleger 2000, 163
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 143/99
AG Wipperfürth, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 119/99

Unterzeichnung eines gemeinschaftlichen Testaments durch neben den Text des Testaments gesetzten Namenszug

OLG Köln, Beschluß vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 2 Wx 37/99

DRsp Nr. 2000/3386

Unterzeichnung eines gemeinschaftlichen Testaments durch neben den Text des Testaments gesetzten Namenszug

1. Die Zeichnung des Namens am Rande einer Testamentsurkunde stellt in der Regel keine Unterschrift dar. Etwas anderes kann aber - nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls - dann gelten, wenn auf dem betreffenden Blatt unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden nach der Würdigung des Tatrichters als räumlicher Abschluß der Urkunde darstellt.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 113, 48 ff.; BGH NJW 1992, 829 ff.), nach der ein auf den oberen Rand eines Überweisungsformulars oder ein neben den Text einer Quittung gesetzter Namenszug keine Unterschriften im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO darstellen, steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

BGB §§ 2247, 2267 ; ZPO §§ 416, 440 ;

Gründe:

Die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthafte und in rechter Form (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegte, an keine Frist gebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.