LAG Köln - Urteil vom 26.04.2010
2 Sa 984/09
Normen:
InsO § 125 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4676/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste bei fehlender Betriebsstilllegung

LAG Köln, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 984/09

DRsp Nr. 2010/12260

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste bei fehlender Betriebsstilllegung

Es kann dahinstehen, ob ein auf Vorrat für den Fall einer zukünftigen Betriebsschließung trotz laufender Verhandlungen mit Investoren abgeschlossener Interessenausgleich die Vermutungswirkungen des § 125 InsO, § 1 Abs. 5 KSchG hat. Jedenfalls setzt die Anwendbarkeit voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung keine Fortführungschance mehr besteht.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.06.2009 - 7 Ca 4646/08 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) zu 33 % und die Beklagte zu 2) zu 67 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 125 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 5;

Tatbestand