LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.12.2013
17 Sa 335/13
Normen:
BGB § 134; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; InsO § 125 Abs. 1; InsO § 125 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 7
NZI 2014, 356
ZInsO 2014, 1236
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 341/12

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unterlassener Massenentlassungsanzeige des Insolvenzverwalters in Gemeinschaftsbetrieb

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 335/13

DRsp Nr. 2014/2896

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unterlassener Massenentlassungsanzeige des Insolvenzverwalters in Gemeinschaftsbetrieb

1.Bei einer Personalreduzierung im Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen, ist für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs.1 KSchG auf die Zahl der insgesamt von allen beteiligten Arbeitgebern zu Entlassenden im Verhältnis zur Zahl der im Gemeinschaftsbetrieb in der Regel Beschäftigten abzustellen. 2. Erstattet nur einer der Arbeitgeber für die in seinem Unternehmen erfolgenden Entlassungen eine Anzeige nach § 17 KSchG, während der andere wegen Nichterreichens der Verhältniszahlen des § 17 Abs. 1 KSchG bezogen auf die von ihm Beschäftigten die Anzeige unterlässt, kann sich ein von der Anzeige nicht erfasster Arbeitnehmer auf die zu niedrige Angabe der Anzahl der zu Entlassenden mit der Folge der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung berufen. 3. Die unterlassene Anzeige wird auch im Fall des § 125 Abs.1 InsO nicht dadurch geheilt, dass der Massenentlassungsanzeige des einen Unternehmens ein Interessenausgleich mit Namensliste beigefügt wird, aus dem sich die Anzahl der insgesamt zu Entlassenden, einschließlich derer des Partnerunternehmens ergibt.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 14.03.2013 - 3 Ca 341/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134;