LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2007
2 Sa 458/07
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 § 112 ; InsO § 125 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 356
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 172/07

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Anhörung des Betriebsrats - Betriebsratsanhörung auch bei Interessenausgleich mit Namenliste - Vorgehensweise bei Verbindung beider Verfahren - keine Betriebsratsanhörung ohne Kündigungsentschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 458/07

DRsp Nr. 2008/5319

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Anhörung des Betriebsrats - Betriebsratsanhörung auch bei Interessenausgleich mit Namenliste - Vorgehensweise bei Verbindung beider Verfahren - keine Betriebsratsanhörung ohne Kündigungsentschluss

1. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist nach § 102 BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich; weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste die Anwendung des § 102 BetrVG auch nur einschränken wollte.2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, neben den Verhandlungen über den Interessenausgleich mit Namensliste nach § 112 BetrVG auch den Betriebsrat zu den auszusprechenden Kündigungen nach § 102 BetrVG anzuhören, macht keine Verdoppelung des Beteiligungsverfahren notwendig; es ist vielmehr zulässig und meist sogar zweckmäßig, dass beide Verfahren zusammengefasst werden, damit der Betriebsrat gleichzeitig mit dem Abschluss des Interessenausgleichs auch zu den beabsichtigten Kündigungen Stellung nehmen kann.