LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2010
12 Sa 1321/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 3 S. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3; BGB § 134; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZIP 2011, 490
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 649/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Massenentlassungsanzeige

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1321/10

DRsp Nr. 2011/2170

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Massenentlassungsanzeige

Der Verstoß gegen die Mussvorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Unerheblich ist, dass die Agentur für Arbeit die ihr (nicht ordnungsgemäß) angezeigte Massenentlassung nicht beanstandet hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.06.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 3 S. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3; BGB § 134; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 11.03.2009, die der Beklagte nach einem Interessenausgleich mit Namensliste ausgesprochen hat.

Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Des Weiteren beanstandet er die Massenentlassungsanzeige. Schließlich stellt er die Betriebsbedingtheit der Kündigung in Abrede und hält die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises für grob fehlerhaft.