LAG Köln - Urteil vom 16.04.2010
10 Sa 981/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 128 Abs. 2; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4624/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter bei unsubstantiierten Darlegungen zur Stilllegungsabsicht; Vergütungsansprüche für Freistellungsphase als Masseforderungen

LAG Köln, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 981/09

DRsp Nr. 2010/16845

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter bei unsubstantiierten Darlegungen zur Stilllegungsabsicht; Vergütungsansprüche für Freistellungsphase als Masseforderungen

1. Die in § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO enthaltene Vermutung der sozialen Rechtfertigung kommt nur zum Tragen, wenn der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung und die Existenz des Interessenausgleichs mit Namensliste darlegt und beweist. Auch im Rahmen des § 125 Abs. 1 InsO ist die Absicht einer Betriebsveräußerung mit dem Plan einer Betriebsstilllegung unvereinbar (Anschluss an BAG v. 26.4.2007 - 8 AZR 695/05). 2. Vergütungsansprüche für eine Freistellungsphase stellen im Rahmen des Insolvenzzeitraums Masseforderungen dar (Abgrenzung zur Freistellungsphase im Blockmodell der Arbeitsteilzeit - hierzu BAG v. 30.10.2008 - 8 AZR 54/07).

Tenor

1. Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.07.2009 - 4 Ca 4624/08 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu je 1/2.

3. Die Revision wird für die Beklagte zu 2) zugelassen, soweit die Berufung hinsichtlich Ziffer 3. des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.07.2009 - 4 Ca 4624/08 - zurückgewiesen ist.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;