LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2010
10 Sa 581/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; InsO § 125 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 126 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1099/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz bei fehlerhafter Sozialauswahl zur Sicherung der Altersstruktur

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 581/09

DRsp Nr. 2010/6819

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz bei fehlerhafter Sozialauswahl zur Sicherung der Altersstruktur

1. Die vom Arbeitgeber durchgeführte Sozialauswahl dient nicht der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur des Betriebs nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG, wenn in der Altersgruppe des gekündigten Arbeitnehmers (50 bis 59 Jahre) zwei Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen sind und in der jüngeren Altersgruppe (40 bis 49 Jahre) keinem Arbeitnehmer gekündigt worden ist; damit ist die verhältnismäßige Betroffenheit der Gruppen, die jeweils aus vier Arbeitnehmern bestehen, nicht gewahrt. 2. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sieht eine "Sicherung" der Altersstruktur und keine Verbesserung des Altersdurchschnitts vor; insofern unterscheidet sich § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG deutlich von § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der auch die "Schaffung" einer ausgewogenen Personalstruktur kündigungsrechtlich privilegiert und damit dem insolvenzbedingten Anliegen einer Sanierung des Betriebs Rechnung trägt. 3. § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet keine Anwendung, wenn im Betrieb der Schuldnerin kein Betriebsrat besteht und deshalb kein Interessenausgleich vorliegt; der beschränkte Maßstab des § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet auch im Rahmen des § 126 Abs. 1 Satz 2 InsO keine Anwendung.