LAG Köln - Urteil vom 28.01.2010
7 Sa 801/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; InsO § 125 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 2; InsO § 128 Abs. 1 S. 1; InsO § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2732/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei laufenden Veräußerungsverhandlungen; Ausschluss insolvenzgesetzlicher Vermutung bei fehlender Rechtfertigung der Kündigung durch betriebliche Gründe

LAG Köln, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 801/09

DRsp Nr. 2010/13756

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei laufenden Veräußerungsverhandlungen; Ausschluss insolvenzgesetzlicher Vermutung bei fehlender Rechtfertigung der Kündigung durch betriebliche Gründe

1. An einem ernsthaften und endgültigen Stilllegungsbeschluss fehlt es, solange der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht. 2. § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO enthält eine widerlegliche Vermutung von Tatsachen, die die soziale Rechtfertigung einer bestimmten betriebsbedingten Kündigung begründen sollen. Steht bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass die Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, bleibt für eine Anwendung von § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein Raum. 3. § 128 Abs. 2 InsO kommt gegenüber § 125 Abs. 1 InsO keine selbständige Bedeutung zu.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2009 in Sachen

6 Ca 2732/08 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2009 in Sachen

6 Ca 2732/08 teilweise wie folgt abgeändert: