OLG Köln - Urteil vom 20.06.2001
13 U 154/00
Normen:
ZPO §§ 185, 840 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 390
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 154/00

Unwirksame Ersatzzustellung an Drittschuldner durch Übergabe des Pfändungsbeschlusses an Vollstreckungsschuldner

OLG Köln, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 13 U 154/00

DRsp Nr. 2001/15497

Unwirksame Ersatzzustellung an Drittschuldner durch Übergabe des Pfändungsbeschlusses an Vollstreckungsschuldner

1. Die Ersatzzustellung des für den Drittschuldner bestimmten Pfändungsbeschlusses durch Übergabe an den Vollstreckungsschuldner, der vom Gerichtsvollzieher im Geschäftslokal des Drittschuldners angetroffen wird und erklärt, dort beschäftigt zu sein, ist unwirksam (§ 185 ZPO entsprechend).2. Die nachfolgende - wirksame - Zustellung des Überweisungsbeschlusses mit erneuter Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung bleibt wirkungslos.

Normenkette:

ZPO §§ 185, 840 ;

Entscheidungsgründe: