LAG München - Urteil vom 18.01.2006
10 Sa 704/05
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 284 Abs. 1 (a.F.); BGB § 286 Abs. 1 (a.F.); BGB § 287 S. 2 (a.F.); InsO § 55;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4171/04

Unwirksame Geltendmachung eines Verzugsanspruchs auf Urlaubsabgeltung im Insolvenzverfahren

LAG München, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 704/05

DRsp Nr. 2009/17015

Unwirksame Geltendmachung eines Verzugsanspruchs auf Urlaubsabgeltung im Insolvenzverfahren

1. Schadensersatz für den zwischenzeitlich in Folge Fristablaufs erloschenen Urlaubsanspruch kann die Arbeitnehmerin nur dann fordern, wenn sie ihre Arbeitgeberin zuvor in Verzug gesetzt hat (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB a. F.); das setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin durch die Forderung der Urlaubsgewährung im Urlaubsjahr oder spätestens im Übertragungszeitraum in Verzug gesetzt hat. 2. Die Arbeitgeberin gerät mit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur dann in Verzug, wenn die Arbeitnehmerin den Urlaubsanspruch ihr gegenüber wirksam geltend macht; das setzt das Verlangen nach zeitlicher Festlegung der Befreiung von der Arbeitspflicht voraus. 3. Hat die Arbeitnehmerin im Insolvenzverfahren eine Hauptforderung (unter anderem) mit der Bezeichnung "Urlaub" und der Angabe eines Geldbetrages angemeldet, kann dem eine wirksame Geltendmachung des Urlaubsanspruchs nicht entnommen werden. 4. Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ist keine wirksame Geltendmachung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs, wenn zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung noch gar kein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht; denn zu diesem Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Natur eingebracht wird.