Die Klägerin hat von der Beklagten unter anderem die Einräumung einer Sicherungshypothek im Range der im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten Vormerkung verlangt.
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die nach einer Teilannahme auf diesen Anspruch beschränkt ist, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
I. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt im Umfang der Annahme der Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek.
II.1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an der Rangstelle der aufgrund einstweiliger Verfügung erwirkten Vormerkung mit folgenden Erwägungen zuerkannt:
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