BGH - Urteil vom 10.06.1999
VII ZR 157/98
Normen:
ZPO § 929 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2001
BGHR ZOPO § 929 Abs. 3 Zustellungsfrist 1
DB 1999, 2160
InVo 2000, 25
MDR 1999, 1083
NJW 1999, 3494
Rpfleger 1999, 485
WM 1999, 1577
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Unwirksamkeit einer aufgrund einer einstweiligen Verfügung durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme nach Versäumung der Zustellungsfrist

BGH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen VII ZR 157/98

DRsp Nr. 1999/7498

Unwirksamkeit einer aufgrund einer einstweiligen Verfügung durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme nach Versäumung der Zustellungsfrist

»Eine aufgrund einer einstweiligen Verfügung durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme ist unwirksam, wenn der Antragsteller die Zustellungsfrist gemäß § 929 Abs. 3 ZPO versäumt hat.«

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat von der Beklagten unter anderem die Einräumung einer Sicherungshypothek im Range der im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten Vormerkung verlangt.

Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die nach einer Teilannahme auf diesen Anspruch beschränkt ist, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt im Umfang der Annahme der Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek.

II.1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an der Rangstelle der aufgrund einstweiliger Verfügung erwirkten Vormerkung mit folgenden Erwägungen zuerkannt: