OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.09.2010
5 Wx 19/10
Normen:
InsO § 88; InsO § 312 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder,

Unwirksamkeit von Zwangssicherungshypotheken aufgrund Rückschlagsperre

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 5 Wx 19/10

DRsp Nr. 2010/16295

Unwirksamkeit von Zwangssicherungshypotheken aufgrund Rückschlagsperre

Die Rückschlagsperre des § 88 InsO führt zur Unwirksamkeit im letzten Monat (bzw. bei Eigenantrag in den letzten drei Monaten) vor Insolvenzantragstellung eingetragener Zwangssicherungshypotheken und nicht nur zur Entstehung von Eigentümergrundschulden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das Grundbuchamt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 23. Februar 2010 und seiner Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 angewiesen, über den Antrag der Beteiligten vom 1. Februar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.305,03 €

Normenkette:

InsO § 88; InsO § 312 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1) ist Treuhänderin über das Vermögen der C... N... (nachfolgend Schuldnerin genant). Die Schuldnerin hatte mit Eingang 16.07.2009 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Aktenzeichen 3 IK 772/09 - vom 30.07.2009 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zugleich ist mit diesem Beschluss die Beteiligte zu 1) als Treuhänderin bestellt worden.