Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das Grundbuchamt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 23. Februar 2010 und seiner Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 angewiesen, über den Antrag der Beteiligten vom 1. Februar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.305,03 €
I. Die Beteiligte zu 1) ist Treuhänderin über das Vermögen der C... N... (nachfolgend Schuldnerin genant). Die Schuldnerin hatte mit Eingang 16.07.2009 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Aktenzeichen 3 IK 772/09 - vom 30.07.2009 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zugleich ist mit diesem Beschluss die Beteiligte zu 1) als Treuhänderin bestellt worden.
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