KG - Urteil vom 03.04.2000
23 U 865/98
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1 § 31 § 43 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NZG 2000, 1224

Unzulässige Auszahlung von Stammkapital durch den Geschäftsführer

KG, Urteil vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 23 U 865/98

DRsp Nr. 2005/7456

Unzulässige Auszahlung von Stammkapital durch den Geschäftsführer

1. § 30 Abs. 1 GmbHG regelt über seinen Wortlaut hinaus auch den Fall, dass das Stammkapital bereits vollständig aufgezehrt ist. 2. Weist die Bilanz der Gesellschaft weder für den Beginn, noch für das Ende des Geschäftsjahres Vermögen bzw. die Deckung des Stammkapitals durch Vermögenswerte aus, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dies auch während des gesamten Geschäftsjahres der Fall war. Der Vorlage von Zwischenbilanzen bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft innerhalb des gesamten Zeitraums zu irgendeinem Zeitpunkt über ausreichendes Vermögen verfügt haben könnte. 3. Gesellschafterdarlehen bleiben auch bei erklärtem Rangrücktritt Fremdkapital, das zu passivieren ist. Eine Umqualifizierung in haftendes Eigenkapital findet erst in der Insolvenz der Gesellschaft statt. 4. Stille Reserven haben bei der Feststellung der Unterbilanz außer Betracht zu bleiben. Sie sind ausnahmsweise nur dann zu aktivieren, wenn dies unter Beachtung des Kontinuitätsprinzips einer ordnungsgemäßen Bilanzierung entspricht.