I.
Es wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht Neuruppin hat mit dem am 21.9.2006 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und zwar soweit Forderungsanmeldungen zur Tabelle für Debitorabrechnungen betroffen sind für den Zeitraum März 2002 bis Juli 2002. Es hat Forderungen zur Tabelle im Gesamtbetrag von 1.121.614,40 EUR festgestellt.
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