OLG Brandenburg - Urteil vom 04.12.2007
6 U 109/06
Normen:
InsO § 174 Abs. 1 ; InsO § 179 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 129
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 25/03

Unzulässige Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 6 U 109/06

DRsp Nr. 2008/154

Unzulässige Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle

1. Die Klage zur Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle ist unzulässig, wenn zuvor noch keine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderungen nach § 174 Abs. 1 InsO stattgefunden hat. Das gilt auch bei Änderung des Anspruchsgrundes nach insolvenzrechtlicher Prüfung. Ohne eine erneute Anmeldung ist die auf einen anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage unzulässig. 2. Eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle setzt voraus, dass die Art. der Forderung, ihr Entstehungszeitpunkt und ihre betragsmäßige Höhe mitgeteilt wird. Auch muss der Sachverhalt angegeben werden, aus dem sich die Berechtigung der Forderung ergibt.

Normenkette:

InsO § 174 Abs. 1 ; InsO § 179 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Es wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht Neuruppin hat mit dem am 21.9.2006 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und zwar soweit Forderungsanmeldungen zur Tabelle für Debitorabrechnungen betroffen sind für den Zeitraum März 2002 bis Juli 2002. Es hat Forderungen zur Tabelle im Gesamtbetrag von 1.121.614,40 EUR festgestellt.