LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.12.2008
4 Sa 336/08
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308; ZPO § 322; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 51/08

Unzulässige Klageanträge auf Schadensersatz aus der Verletzung von Aufklärungspflichten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 336/08

DRsp Nr. 2009/6260

Unzulässige Klageanträge auf Schadensersatz aus der Verletzung von Aufklärungspflichten

1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die Klageschrift einen bestimmten Antrag, der Art und Umfang des Rechtschutzbegehrens und den Streitgegenstand bestimmt. 2. Grundsätzlich ist der Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret beziffert oder im Falle eines Feststellungsantrages gegenständlich bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) also erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt; das Gericht hat gemäß § 139 ZPO auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit hinzuweisen und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. 3. Ist ein Leistungsantrag möglich, fehlt es grundsätzlich am Feststellungsinteresse.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten (vorheriger Beklagter zu 3.) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.08.2008 (5 Ca 51/08) teilweise abgeändert:

Die Klage gegen den Beklagten zu 3.) wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für die Parteien nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308; ZPO § 322; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826;