LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2008
9 Sa 1070/08
Normen:
InsO § 123 Abs. 2 S. 1; InsO § 123 Abs. 2 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 756/08

Unzulässige Leistungsklage bei unzulässiger Zwangsvollstreckung einer Sozialplanforderung in die Masse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1070/08

DRsp Nr. 2010/5826

Unzulässige Leistungsklage bei unzulässiger Zwangsvollstreckung einer Sozialplanforderung in die Masse

Die Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist nach § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO unzulässig; kann aber ein Leistungsurteil wegen eines Vollstreckungsverbots nicht vollstreckt werden, fehlt der darauf gerichteten Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.2008 - 4 Ca 756/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 123 Abs. 2 S. 1; InsO § 123 Abs. 2 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin der Klägerin wurde am 15.01.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zeigte am 15.01.2007 Masseunzulänglichkeit an. Am 22.01.2007 schloss er mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin nach dem Sozialplan einen Abfindungsanspruch in Höhe von 6.957,74 € hat.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.957,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.