Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.2008 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin der Klägerin wurde am 15.01.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zeigte am 15.01.2007 Masseunzulänglichkeit an. Am 22.01.2007 schloss er mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin nach dem Sozialplan einen Abfindungsanspruch in Höhe von 6.957,74 € hat.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.957,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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