OLG Hamm - Urteil vom 03.09.2007
8 U 52/07
Normen:
InsO § 135 ; InsO § 143 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 31 Abs. 5 ; GmbHG § 32a Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 1/06

Unzulässige Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens - Unabhängigkeit Darlehensrückzahlung von Kapitalerhöhung

OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2007 - Aktenzeichen 8 U 52/07

DRsp Nr. 2007/22616

Unzulässige Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens - Unabhängigkeit Darlehensrückzahlung von Kapitalerhöhung

1. Das Stehenlassen eines Gesellschafterdarlehens in einer Krisensituation der Gesellschaft begründet dessen eigenkapitalersetzenden Charakter, so dass ein Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen ist. Eine Krisensituation nach § 32 liegt bereits vor, wenn die Gesellschaft kreditunwürdig ist und ohne Hilfe der Gesellschafter liquidiert werden müsste, weil kein vernünftig handelnder außenstehender Kreditgeber der Gesellschaft ein Darlehen gewähren würde. 2. Der Rückforderung einer unter Verstoß der Kapitalerhaltungsvorschriften erfolgten Darlehensrückzahlung steht nicht entgegen, dass der Gesellschafter den Betrag unmittelbar zur Durchführung einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft wieder zugeführt hat. Darlehensgewährung und Kapitalerhöhung sind hier als voneinander unabhängige Vorgänge zu betrachten.

Normenkette:

InsO § 135 ; InsO § 143 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 31 Abs. 5 ; GmbHG § 32a Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.