OLG Brandenburg - Urteil vom 24.05.2007
12 U 88/06
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 § 373 Abs. 1 ; BGB § 397 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 60/05

Unzulässiger Ausforschungsbeweis - Negatives Schuldanerkenntnis aufgrund anfechtbarer Rechtshandlung

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 12 U 88/06

DRsp Nr. 2007/10459

Unzulässiger Ausforschungsbeweis - Negatives Schuldanerkenntnis aufgrund anfechtbarer Rechtshandlung

1. Die Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung ist unzulässig, wenn es sich nur um einen Ausforschungsbeweis handelt. Das ist der Fall, wenn bereits die den Anspruch begründenden Tatsachen nicht schlüssig vorgetragen wurden und erst durch den Zeugen zu erfragen sind. 2. Ist eine Generalquittuntg, die ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB darstellen kann, durch eine anfechtbare Rechtshandlung gemäß §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt worden, kann diese dem Anspruch des Insolvenzverwalters nicht entgegengehalten werden.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 § 373 Abs. 1 ; BGB § 397 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von dem Beklagten den Kaufpreis aus einem Vertrag betreffend den Kauf eines Pkw. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, inwieweit der Beklagte gegenüber der Kaufpreisforderung mit einem Gegenanspruch betreffend Provisionsforderungen aufrechnen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.