AG Göttingen - Beschluss vom 19.07.2006
74 IK 323/06
Normen:
InsO § 14 ;

Unzulässiger Insolvenzantrag bei Geringfügigkeit und Ausbleiben der Schuldnerin im Anhörungstermin

AG Göttingen, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 74 IK 323/06

DRsp Nr. 2006/20560

Unzulässiger Insolvenzantrag bei Geringfügigkeit und Ausbleiben der Schuldnerin im Anhörungstermin

Ein auf geringfügige Forderungen, die unter den Verfahrenskosten liegen, gestützter Insolvenzantrag ist jedenfalls dann als unzulässig abzuweisen, wenn die Schuldnerin zu einem gerichtlichen Anhörungstermin nicht erscheint.

Normenkette:

InsO § 14 ;

Gründe:

I. Die am 06.05.1985 geborene Antragstellerin begehrt mit Antrag vom 26.06.2006 Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung, weil sie zahlungsunfähig sei. Sie verfügt über Sozialleistungen einschließlich Kindergeld von 465 EUR und meint, sie sei neben den Unterhaltsleistungen für ihr Kind naturalunterhaltspflichtig für einen Lebenspartner, geboren 20.02.1970.

An Schulden führt die Antragstellerin Verpflichtungen zum Gesamtwert von 1.409 EUR auf, wobei Hauptgläubigerin die Sparkasse Göttingen mit einem Anteil von 93 % ist.

Die Antragstellerin meint, unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Familienverhältnisse keinen Plan zur Bereinigung der Schulden anbieten zu können.