OLG Brandenburg - Urteil vom 27.02.2007
11 U 62/06
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 164/05

Unzulässigkeit der Leistungsklage von Neumassegläubigern bei erneuter Masseunzulänglichkeit - Insolvenz in der Insolvenz

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 11 U 62/06

DRsp Nr. 2007/6660

Unzulässigkeit der Leistungsklage von Neumassegläubigern bei erneuter Masseunzulänglichkeit - Insolvenz in der Insolvenz

1. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO richtet sich nicht gegen Neumasseverbindlichkeiten, die vom Insolvenzverwalter nach Erstattung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind. 2. Tritt erneut Masseunzulänglichkeit ein, die sog. Insolvenz in der Insolvenz, führt dies zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses von Leistungsklagen auch der Neumassegläubiger, da nur noch eine quotale Befriedigung von Neumassegläubigern stattfindet.

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verfolgt gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ... GmbH (im Folgenden Gemeinschuldnerin genannt) den Ausgleich offener Rechnungen für gelieferte Baustoffe.

Der Beklagte wehrt sich gegen die geltend gemachten Forderungen unter Berufung darauf, dass er einzelne Leistungen nicht bestellt und die Klägerin für die in der Anlage K 2 unter I abgerechnete Leistung ein "Aliud" geliefert habe. Im Übrigen hat er die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt, die ihm aus der Falschlieferung erwachsen seien. Des Weiteren wendet er die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse auch zur Begleichung der Neumasseverbindlichkeiten (Insolvenz in der Insolvenz) ein.