BGH - Beschluß vom 17.06.2004
IX ZB 92/03
Normen:
InsO § 292 § 313 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
ZVI 2004, 544
Vorinstanzen:
LG Leipzig,

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Bestellung eines Treuhänders im Verbraucher-Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 17.06.2004 - Aktenzeichen IX ZB 92/03

DRsp Nr. 2004/11605

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Bestellung eines Treuhänders im Verbraucher-Insolvenzverfahren

Normenkette:

InsO § 292 § 313 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).