BGH - Beschluß vom 02.12.2004
IX ZB 38/04
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; InsO § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 19.01.2004

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 02.12.2004 - Aktenzeichen IX ZB 38/04

DRsp Nr. 2005/173

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; InsO § 7 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin beantragte wegen Forderungen von angeblich insgesamt 575.634,18 EURO aus fünf Darlehen, für welche die Antragsgegnerin gesamtschuldnerisch neben ihrem insolventen Ehemann haftete, über das Vermögen der Antragsgegnerin ebenfalls das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Es stellt sich weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).