BGH - Beschluß vom 13.07.2006
IX ZB 27/04
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ;
Fundstellen:
ZVI 2007, 68
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 275/03
AG Köln, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 835/02

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 27/04

DRsp Nr. 2006/20142

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten sind (BGHZ 159, 135, 137 f.). Daran fehlt es hier.