Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit der vorangegangenen sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Form einer Beschwerdeschrift
BGH, Beschluß vom 23.10.2003 - Aktenzeichen IX ZB 369/02
DRsp Nr. 2004/29
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit der vorangegangenen sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Form einer Beschwerdeschrift
»a) Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwerde zulässig war.b) Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entscheidung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung umgedeutet werden.«